Mantelkauf: Zuführung neuen Betriebsvermögens umfasst auch Umlaufvermögen
Einstellung des Geschäftsbetriebs
Körperschaftsteuer 1996
Leitsatz
1. Der Begriff des Betriebsvermögens i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG ist nicht auf das Anlagevermögen beschränkt. Auch die Zuführung
von Umlaufvermögen kann zu einem Verlust der wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft führen.
2. Die Regelung des § 8 Abs. 4 KStG ist weder unbestimmt, noch verstößt die Beschränkung der Ausnutzung von Verlusten gegen
Art. 3 Abs. 1,14 GG oder sonstige verfassungsrechtliche Grundsätze.
3. Zum Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich auf dem Gebiet der Produktion
und des Vertriebs von selbst hergestellten Keramikerzeugnissen tätig war, nach Einstellung des Geschäftsbetriebs „Herstellung
von keramischen Belägen” mit der Übertragung sämtlicher Produktionsanlagen, des gesamten Anlagevermögens, fast sämtlicher
Vorräte und des Know-how nebst Kundenstamm und gewerblichen Schutzrechten auf eine Nachfolgegesellschaft, Zuführung neuen
Betriebsvermögens und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs durch Aufnahme einer Handelsvertretertätigkeit für Produkte der
Nachfolgegesellschaft und durch die Herstellung und den Verkauf von elastischen Garnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1142 Nr. 19 EFG 2005 S. 899 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2006 S. 116 WPg 2005 S. 1185 Nr. 21 SAAAB-52691
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