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Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen nur bei Unwiderruflichkeit der Zusage
Rückstellungen für die Verpflichtung einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nach §§ 5 Abs. 4, 52 Abs. 6 EStG i. d. F. des StRefG 1990 nicht gebildet werden, wenn die Verpflichtung jederzeit widerruflich ist (nrkr. , BFH-Az.: IV R 42/04, EFG 2005 S. 521). ▶ Anmerkung: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind zu bilden, wenn eine Verpflichtung einem Dritten gegenüber vorliegt, deren Bestehen, Entstehen oder Höhe ungewiss ist. Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus Anlass des Dienstjubiläums eine Sonderzuwendung gewähren will, diese Zusage aber jederzeit widerruflich ist, so wird handelsrechtlich eine Rückstellung zu bilden sein, wenn nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist (vgl. ...