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NWB Nr. 18 vom Seite 1455

Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose

Regierung und Opposition haben sich am auf folgende Eckpunkte für eine Neuregelung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose geeignet:

1. Der Bezugspunkt für den Freibetrag nach § 30 SGB II ist künftig das Bruttoeinkommen.

2. Die bisherigen Absetzbeträge (z. B. für Werbungskosten, Beiträge zu privaten Versicherungen, Beiträge zur Riester-Rente, § 11 SGB II) werden durch einen Grundfreibetrag in Höhe von 100 € ersetzt.

3. Für das den pauschalen Grundfreibetrag übersteigende Einkommen werden zusätzliche prozentuale Freibeträge eingeführt: S. 1456

  • Bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 € beträgt der prozentuale Freibetrag 20 % des den Grundfreibetrag übersteigenden Einkommens.

  • Für Bruttoeinkommen über 800 € beträgt der zusätzliche prozentuale Freibetrag 10 %.

  • Die Obergrenze für die vereinbarten Freibeträge liegt für Hilfebedürftige ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1 200 €, für alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1 500 €.

Beispielsrechnungen zu den Freibetragsmodellen für ausgewählte Bedarfsgemeinschaften

(gerundete Werte)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
 
Alleinstehender (LSt-Klasse I)
Bruttoeinkommen
 
200
400
900
1 200
1 500
Nettoeinkommen
 
200
4...