Rückstellungen für die Verpflichtung zur Leistung von Beihilfen an (künftige) Pensionäre
Der – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass für die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestandes in Krankheitsfällen, Geburtsfällen und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, eine Rückstellung zu bilden ist. Das BFH-Urteil ist mittlerweile im BStBl 2003 II S. 279 veröffentlicht.
In Anbetracht dessen ist, wie folgt zu verfahren:
1. Noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuerfälle, in denen in der Handels-/Steuerbilanz eine Rückstellungsbildung erfolgte, die steuerlich nicht anerkannt wurde
Auf noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuerfälle, in denen die Rückstellung für die Verpflichtung zu Beihilfen an (künftige) Pensionäre im Krankheits-, Geburts- oder Todesfall während der Zeit ihres Ruhestandes sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz bereits gebildet, aber auf Grund entgegenstehender Verwaltungsauffassung bisher nicht steuerlich anerkannt worden ist, sind die Urteilsgrundsätze uneingeschränkt anwendbar.
Anhängigen Einspruchsverfahren kann abgeholfen werden.
2. Steuerfälle, in denen in der Handels-/Steuerbilanz bisher keine Rückstellungsbildung erfolgt ist
Zur Frage der Bilanzberichtigung haben die Einkommensteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder auf der Grundlage des (BStBl 1993 II S. 392) Folgendes beschlossen:
Wurde die Rückstellung für die Verpflichtung zu Beihilfen an (künftige) Pensionäre im Krankheits-, Geburts- oder Todesfall während der Zeit ihres Ruhestandes bisher nicht gebildet, darf sie frühestens in der ersten nach dem Datum der Entscheidung des BFH () aufzustellenden Bilanz gebildet werden. Die Rückstellung ist spätestens in der ersten nach amtlicher Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt (BStBl 2003 Nr. 6/2003 vom ) aufzustellenden Bilanz zu passivieren.
In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige bis zur amtlichen Veröffentlichung die Rückstellung entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht ausgewiesen hat, besteht demnach die Möglichkeit einer Bilanzberichtigung rückwirkend bis zur ersten nach dem Datum der Entscheidung des BFH aufgestellten Bilanz.
Darüber hinaus kommt eine rückwirkende Berichtigung von Bilanzen, die einer nach den AO-Vorschriften noch änderbaren Veranlagung zu Grunde liegen, nicht in Betracht. Es wird davon ausgegangen, dass die Bilanzen bis zur Änderung der Verwaltungsauffassung als subjektiv richtig zu werten sind. Die Vertrauensschutzregelung nach § 176 Abs. 2 AO bleibt unberührt.
Zur Bewertung dieser Rückstellungen wiesen die Einkommensteuer-Referatsleiter darauf hin, dass wie im Fall der Verinstanz ( – EFG 2000 S. 1306) nicht der Gesamtbetrag der Verpflichtung bei Beginn einzustellen ist, sondern die Rückstellung ratierlich anzusammeln sei.
Aus Schreiben des Bayr. Staatsmin. des Fin. vom , 31 – S 2176 – 101 – 10 898/03.
Aus Schreiben des Bayr. Staatsmin. des Fin. vom , 31 – S 2176 – 101 – 17 986/04.
Aus Schreiben des Bayr. Staatsmin. des Fin. vom , 31 – S 2176 – 101 – 9 088/05.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2176 - 54 St 41/42
OFD Nürnberg v. - S 2176 - 155/St 31
Fundstelle(n):
SAAAB-52613