Mietentgelte nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG als Entschädigung
Gesetze: EStG § 24 Nr. 1a, §§ 2, 21; VermG § 7
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Grundstücksgemeinschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ihre Gemeinschafter sind Rechtsnachfolger des X, der mit Erfolg die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück in Berlin nach den §§ 3 ff. des Vermögensgesetzes (VermG) erwirkte. Der Besitz an dem Grundstück wurde am übergeben. Außerdem kehrte die beigeladene Wohnungsbaugesellschaft, die das Grundstück bis zur Übergabe verwaltete, als Verfügungsberechtigte an die Klägerin im Streitjahr (1998) nach § 7 Abs. 7 Sätze 2 ff. VermG Nutzungsentgelte im Gesamtbetrag von 288 000 DM aus.
Diesen Betrag erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr neben weiteren, hier nicht mehr streitigen Einkünften, als steuerpflichtige, tarifbegünstigte Einkünfte gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ordnete in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 807 veröffentlichten Urteil die herausgegebenen Nutzungsentgelte (Mieteinnahmen) gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nicht der Vermögenssphäre zu, sondern beurteilte sie als steuerbare Entschädigung.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Die Restitutionsberechtigte (Berechtigte) erhalte nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG keinen Ersatz für nicht angefallene oder nicht mehr vorhandene Entgelte aus Mietverhältnissen. Vielmehr bilde die Zuweisung der Nutzungsentgelte ein Äquivalent für unterlassene Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten und sei als Wertausgleich infolge eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zu qualifizieren.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA vom aufzuheben, den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr zu ändern, indem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1998 auf 48 061 DM festgestellt werden.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. 1. Die Klage ist als Klage der Klägerin anzusehen. Insoweit ist das Rubrum dieses Verfahrens dahin zu ändern, dass die Grundstücksgemeinschaft Klägerin ist. Klage und Revision ist zwar von der gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten i.S. von § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) der Grundstücksgemeinschaft erhoben worden (§ 48 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Nach dem (BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929), mit dem der BFH seine Rechtsprechung insoweit geändert hat und das weder die Beteiligten dieses Rechtsstreits noch das FG berücksichtigten konnten, ist eine Bruchteilsgemeinschaft, die —wie hier die Klägerin— als Vermieterin auftritt, im Rechtsstreit um die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beteiligtenfähig und klagebefugt (so auch , BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964, zu Personengesellschaften bei Gewinnfeststellungsbescheiden). Dementsprechend ist das Rubrum richtigzustellen.
2. Die Revision ist unbegründet. Sie ist nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.
Zutreffend hat das FG die an die Klägerin gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ausgezahlten Nutzungsentgelte als Entschädigungen für entgangene Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfasst.
Gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gehören zu den Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährt werden. Die nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG dem Berechtigten (hier der Rechtsvorgänger der Gemeinschafter der Klägerin) herauszugebenden Mietzinsen, die der Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 VermG; hier die beigeladene Wohnungsbaugesellschaft) ab dem bis zur Rückübertragung vereinnahmt hat, erfüllen die Voraussetzungen einer Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Zur weiteren Begründung und um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf sein zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenes Urteil vom heutigen Tage in der Sache IX R 66/03.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1045 Nr. 7
UAAAB-52592