BFH Beschluss v. - VIII S 3/05

Protokollergänzung in der Revisionsinstanz

Gesetze: FGO § 94

Instanzenzug:

Gründe

Der Antrag ist unzulässig.

Was in das Protokoll aufzunehmen ist, ist in § 160 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt; die Regelung gilt für das finanzgerichtliche Verfahren entsprechend (§ 94 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Der Inhalt der Begründung der gestellten Sachanträge gehört nicht dazu (vgl. u.a. , BFH/NV 1993, 543 a.E.).

Die Beteiligten können zwar beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden (§ 160 Abs. 4 ZPO). Dieser Antrag muss aber spätestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens —ggf. bis zum Ende der mündlichen Verhandlung— gestellt werden (§ 160a Abs. 2 Satz 1 ZPO, BFH-Beschlüsse vom VIII B 59/85, BFH/NV 1989, 24; vom VIII B 24/00, BFH/NV 2000, 1124). Die Voraussetzungen für eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO i.V.m. § 94 FGO (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 1993, 543) liegen nicht vor.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1131 Nr. 7
PAAAB-52585