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FG Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1331/97

Gesetze: UStG § 15

Vor Beitritt eines Bauherrn erbrachte Leistungen (§ 15 UStG)

Leitsatz

Schließt in einem Bauherrenmodell der Treuhänder die Verträge mit den die Bau- und übrigen Leistungen erbringenden Unternehmern als Stellvertreter der einzelnen Bauherren ab, so kann ein vor Errichtung seines Teileigentums, aber nach teilweiser Erstellung der Gesamtanlage beitretender Bauherr Vorsteuern aus vor seinem Beitritt erbrachten Leistungen mangels Leistungsbeziehung zum leistenden Unternehmer auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn der Treuhänder die gesamten Leistungen entsprechend den Eigentumsanteilen der einzelnen Bauherren abrechnet.

Fundstelle(n):
SAAAB-52532

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