Aufklärungspflichten des Finanzamts bei Änderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Steuerbegünstigungen nach § 3 Nr. 9 und § 34
EStG; Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft
Leitsatz
1) Macht der Steuerpflichtige in der Steuererklärung schlüssige Angaben, die mit den dazu eingereichten Unterlagen übereinstimmen,
kann das Finanzamt grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben ausgehen. Stellen sich die Angaben nachträglich als unzutreffend
heraus, kann dem Finanzamt im Zuge des Änderungsverfahrens nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO keine Verletzung der Aufklärungspflichten
vorgehalten werden.
2) Ein die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG rechtfertigender Arbeitsplatzverlust ist nicht gegeben, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis
zwar mit einem neuen Arbeitgeber, im Übrigen aber in Bezug auf Arbeitsbereich, Entlohnung und Wahrung des sozialen Besitzstandes
im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird.
3) Auch die Beendigung eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 24 Nr. 1a i.V.m. § 34 EStG ist bei einem Wechsel des Arbeitgebers
unter Beibehaltung von Arbeitsbereich, Entlohnung und Wahrung des sozialen Besitzstandes nicht gegeben.
4) Die Tarifentlastung nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. gilt nicht für Entschädigungsleistungen.
5) Eine erteilte Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beschränkt sich auf das Lohnsteuerabzugsverfahren und bindet nur die Beteiligten
des Auskunftsverfahrens. Eine Bindung für das Einkommensteuerveranlagungsverfahren des Arbeitnehmers besteht nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 849 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2005 S. 771 RAAAB-52502
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