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Finanzgericht Hamburg  v. - III 157/04 EFG 2005 S. 965 Nr. 12

Gesetze: EStG 1988 § 34 Abs. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 351

Keine Einschränkung der Antragsbefugnis des § 34 Abs. 1 EStG 1988 durch § 351 AO

Leitsatz

Die Antragsbefugnis nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 eröffnet ein unbefristetes Wahlrecht, das bis zur Bestandskraft auch noch nach Ergehen von Änderungsbescheiden ausgeübt werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 965 Nr. 12
MAAAB-52479

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