BMF - IV A 6 -S 7279 - 84/05 BStBl 2005 I S. 629

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG); Vordruckmuster USt 1 TS – Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (§ 13b Abs. 4 Satz 3 UStG) –

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist (z.B. weil die Ansässigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln Anlass geben), schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 4 Satz 1 UStG ist (§ 13b Abs. 4 Satz 3 UStG). Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen. Soweit erforderlich, hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er im Inland ansässig ist. Für die Bescheinigung nach § 13b Abs. 4 Satz 3 UStG wird das Vordruckmuster


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USt 1 TS
– Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (§ 13b Abs. 4 Satz 3 UStG) –

eingeführt (Anlage).

(2) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.

(3) Dieses Schreiben ersetzt das mit  IV D 1 – S 7279 – 5/01 – (BStBl 2001 I S. 1013) eingeführte Vordruckmuster USt 1 TS – Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland –. Die bisherigen Vordrucke können – ggf. mit handschriftlichen Änderungen – aufgebraucht werden.

Dieses Schreiben nebst Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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BMF v. - IV A 6 -S 7279 - 84/05

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 629
BAAAB-52367