BFH Urteil v. - II R 41/03

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung der §§ 138 ff. BewG i. d. F. des JStG 1997 auf Erwerbe ab S. 7

Gesetze: BewG §§ 138, 152

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erbte von seiner am ... Januar 1996 verstorbenen Mutter einen Anteil an einem Grundstück. Das damals für die Bedarfsbewertung zuständige Finanzamt stellte den Grundbesitzwert für diesen Anteil nach § 138 Abs. 5 i.V.m. § 146 Abs. 6 und § 145 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) gesondert auf 755 250 DM fest. Die vom Kläger mit Einspruch und Klage erhobenen Einwendungen gegen die rückwirkende Anwendung dieser mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 1997 vom (BGBl I 1996, 2049, BStBl I 1996, 1523) erlassenen Vorschriften hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1521 veröffentlicht.

Mit der Revision hält der Kläger an seiner Auffassung fest, die rückwirkende Anwendung der Vorschriften sei verfassungswidrig.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts zum vom und aufzuheben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Das seinerzeit zuständige Finanzamt hat zu Recht eine Bedarfsbewertung für den vom Kläger geerbten Grundstücksteil vorgenommen. Die von ihm herangezogenen bewertungsrechtlichen Vorschriften sind zwar erst nach dem Erbfall erlassen worden, aber nach § 152 BewG i.d.F. des JStG 1997 anzuwenden, weil der Erbfall nach dem eingetreten ist. Diese Rückwirkung ist verfassungsgemäß, wie der erkennende Senat bereits wiederholt entschieden hat (Urteile vom II R 45/01, BFHE 204, 570; vom II R 55/01, BFHE 205, 492, BStBl II 2004, 703, und vom II R 74/00, BFH/NV 2005, 136).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DAAAB-52323