Steuerbefreiung des Grenzgängerarbeitslohns in Höhe eines fiktiven Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung (analoge Anwendung des § 3 Nr. 62 EStG)
Bezug:
Gegenstand des FG-Verfahrens war die Frage der abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) in Höhe eines fiktiven Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung bei Grenzgängern in die Schweiz.
Der BFH hat bereits in seinem Beschluss vom (Az.: VI B 108/98 BFH/NV 2000 S. 836) die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass § 3 Nr. 62 EStG auf die Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung im Festsetzungsverfahren nicht anzuwenden ist. Der BFH hat jedoch offen gelassen, ob der Arbeitslohn eines Grenzgängers in Höhe eines fiktiven Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung billigkeitshalber steuerfrei zu belassen sei. Dieser Gesichtspunkt könne jedoch in einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung keine Berücksichtigung finden.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg hatte hier über die durch den BFH-Beschluss offen gelassenen Frage der abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO zu entscheiden. Das Finanzgericht hat sowohl die sachliche als auch die persönliche Unbilligkeit verneint und die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung verweist die OFD vollumfänglich auf das Urteil vom . Das Finanzgericht hat die Revision dabei zugelassen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist noch keine Revision anhängig.
Seit In-Kraft-Treten der zwischen der Schweiz und der EU geschlossenen bilateralen Verträge am und dem darin enthaltenen Freizügigkeitsabkommen unterliegen die Grenzgänger in der Schweiz der Krankenversicherungspflicht, es sei denn sie können nachweisen, dass sie im Wohnsitzstaat bereits krankenversichert sind. Grenzgänger stellen derzeit vermehrt Billigkeitsanträge unter Berufung auf andere Billigkeitsregelungen (vgl. zur lohnsteuerlichen Behandlung der Pflichtversicherung auf Antrag gem. Art. 22 § 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag vom bzw. Az.: S 2176 – 128/54, neu bekannt gegeben: Az.: S 2501 A – 8/81 V, LSt-Kartei BW Teil B § 3 EStG Fach 6 Nr. 111).
Sofern Grenzgänger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung die Steuerfreiheit eines fiktiven Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung geltend machen, sind die Veranlagungen entsprechend der Rechtsprechung des Finanzgerichts durchzuführen. Die Bearbeitung von diesbezüglich eingelegten Einsprüchen bzw. von separat gestellten Billigkeitsanträgen kann bis zur Entscheidung der allgemeinen Frage zurückgestellt werden. Aussetzung der Vollziehung kann im Einspruchsverfahren jedoch nicht gewährt werden.
OFD Karlsruhe v. - S 2275/4/1 - St 224
Fundstelle(n):
VAAAB-52223