Genehmigung des Investitionszulagengesetzes 2005 durch die Europäische Kommission
Das Investitionszulagengesetz 2005 hat bislang unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Europäischen Kommission gestanden (§ 10 InvZulG 2005). Die Kommission hat die Genehmigung mit Schreiben vom nahezu vollständig erteilt.
Das Investitionszulagengesetz 2005, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt und zur Änderung der Investitionszulagengesetze 2005 und 1999 vom (BGBl 2004 I S. 3603) ist damit am mit den nachfolgend genannten Ausnahmen in Kraft getreten.
Das Investitionszulagengesetz 2005 gilt mit Ausnahme für Investitionszulagen
für mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten (im Sinne der relevanten Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, Abl. EG Nr. C 244 S. 2, bzw. Abl. EG Nr. C 288 S. 2), die einen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage einer Genehmigungsentscheidung für eine Umstrukturierungsbeihilfe implementieren, der auf den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten” vom (Abl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) basiert und die Genehmigungsentscheidung nicht ausdrücklich eine Investitionszulage unter dem vorliegenden Investitionszulagengesetz 2005 einbezieht;
bezüglich der Produktion, der Verarbeitung und des Marketings von Agrarerzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des EG-Vertrages (Abl. EG Nr. C 325 S. 157) fallen.
Die vorstehend genannten Ausnahmen wurden von dem allgemeinen Notifizierungsverfahren des InvZulG 2005 abgetrennt. Für diese Bereiche laufen die Notifizierungsverfahren weiter.
BMF v. - IV C 8
-InvZ 1000 - 11/05
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 462
QAAAB-52216