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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 7162/01 G

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1

Künstlerische Tätigkeit eines Büttenredners

Leitsatz

Ein Büttenredner kann eine nicht der Gewerbesteuer unterliegende künstlerische Tätigkeit ausüben, wenn er keine vorgefertigte, unter Verwendung von Grundmustern variierte Rede vorträgt, sondern bei seinen spontan den Erwartungen des Publikums angepassten humoristischen Darbietungen eine von ihm selbst kreierte und in individueller Weise verkörperte Figur im Vordergrund steht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 638 Nr. 11
KÖSDI 2004 S. 14170 Nr. 5
IAAAB-52194

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