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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 7 V 55/04 EFG 2005 S. 885 Nr. 11

Gesetze: FGO § 133aFGO § 69 Abs. 2FGO § 69 Abs. 3FGO § 128 Abs. 4GG Art. 3 GGArt. 103 Abs. 1 VwGO § 152a

Anwendungsbereich des durch das Anhörungsrügengesetz eingeführten § 133a FGO

Gegenvorstellung

Leitsatz

Die mit Wirkung ab eingeführte Abhilfemöglichkeit nach § 133a FGO betreffend unanfechtbare Entscheidungen des Gerichts ist auf die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beschränkt und kann daher nicht in anderen Sachverhalten, z.B. materiell-rechtlich begründeten Fällen behaupteter „greifbarer Gesetzwidrigkeit”, zur Anwendung kommen (hier: wegen vermeintlicher Gesetzwidrigkeit der unanfechtbaren Kostenentscheidung des Finanzgerichts).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1237 Nr. 20
EFG 2005 S. 885 Nr. 11
NAAAB-52188

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