Anwendungsbereich des durch das Anhörungsrügengesetz eingeführten § 133a FGO
Gegenvorstellung
Leitsatz
Die mit Wirkung ab eingeführte Abhilfemöglichkeit nach § 133a FGO betreffend unanfechtbare Entscheidungen des Gerichts
ist auf die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beschränkt und kann daher nicht in anderen Sachverhalten,
z.B. materiell-rechtlich begründeten Fällen behaupteter „greifbarer Gesetzwidrigkeit”, zur Anwendung kommen (hier: wegen vermeintlicher
Gesetzwidrigkeit der unanfechtbaren Kostenentscheidung des Finanzgerichts).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1237 Nr. 20 EFG 2005 S. 885 Nr. 11 NAAAB-52188
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