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FG München Beschluss v. - 6 V 4843/04

Gesetze: AO § 124

Bekanntgabewille bei einem Steuerbescheid

Leitsatz

1. Nach § 124 AO wird ein Verwaltungsakt wirksam, wenn er dem Adressaten mit Bekanntgabewille der Behörde zur Kenntnis gebracht wird.

2. Der Nachweis, dass ein dem Steuerpflichtigen in der äußeren Form und mit Inhalt eines Steuerbescheids zugegangenes Schriftstück von Anfang an nicht in der Absicht geschaffen wurde, einen Verwaltungsakt zu erstellen und bekanntzugeben, kann ohne erhöhte Beweisanforderungen geführt werden.

Fundstelle(n):
TAAAB-52186

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