Rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und des StBereinG 1999 für Veranlagungszeiträume
vor 1999
Leitsatz
Die rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999,2000, 2002 und des StBereinG 1999 auch für
Veranlagungszeiträume vor 1999 ist nicht zu beanstanden, wenn die Bilanz für das Jahr 1996 erst im Jahre 1999 eingereicht
und der Antrag auf Änderung dieser Bilanz im Jahre 2000 gestellt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der ESt-Bescheid unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 129 Nr. 3 EFG 2005 S. 1131 Nr. 14 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2005 S. 847 CAAAB-52170
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