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Steuerberatung | Zeitausgleich im Fall einer zu korrigierenden Aufgabenstellung bei Steuerberaterprüfung
Ein Zeitausgleich, der für eine während der Anfertigung einer schriftlichen Prüfungsarbeit notwendige Berichtigung der Aufgabenstellung bewilligt wird, kann nur pauschal für alle Bearbeiter der betreffenden Aufsichtsarbeit ohne Rücksicht auf die unterschiedlichen fachlichen Fähigkeiten und Belastbarkeiten einzelner Prüfungsteilnehmer gewährt werden. Die Erwägung, dass sich im Einzelnen nicht feststellen lasse, in welche Schwierigkeiten jeder einzelne Prüfungsteilnehmer durch eine zunächst fehlerhafte Aufgabenstellung geraten ist, gilt in gleicher Weise hinsichtlich solcher Prüflinge, denen bereits im Voraus wegen einer körperlichen Behinderung Erleichterungen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten gem. § 18 Abs. 3 DVStB gewährt worden sind. Die Annahme, dass ein solcher Prüfling im Fall einer zu korrigier...