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Zivilrecht | Beginn einer Kündigungsfrist an einem Sonntag oder Feiertag
Nach § 193 BGB kann eine an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist abzugebende Willenserklärung noch am nächsten Werktag abgegeben werden, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Die Anwendung dieser Vorschrift auf bei Kündigungserklärungen einzuhaltende Fristen ist umstritten, wobei sich eine nach Vertragsformen differenzierende Kasuistik herausgebildet hat, während bei den hiervon nicht erfassten Verträgen nach dem Schutzzweck der Kündigungsfrist unterschieden werden soll. Im Anschluss an die Rechtsprechung des BAG hat der entschieden, dass § 193 BGB auf alle Kündigungsfristen ohne Rücksicht auf die Natur der in Rede stehenden Verträge weder unmittelbar noch entsprec...