Umsatzsteuerliche Behandlung der durch Outsourcing entstandenen Rechenzentren
Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 07/2005
Einige Unternehmer gehen zunehmend dazu über, Teile ihrer unternehmerischen Tätigkeit in ein Serviceunternehmen auszulagern. Hierzu gründen sie (ggf. gemeinsam mit Unternehmern aus derselben Branche) ein neues Unternehmen, das die ausgelagerten Tätigkeiten für sie ausführt. Entsprechendes Vorgehen wurde bisher bei Unternehmen aus dem Bankenbereich und der Versicherungsbranche bekannt. Dieser Auslagerungsvorgang wird „Outsourcing” genannt. Durch Bündelung von Aufgaben sollen Kosten eingespart werden. Die Leistungen des Serviceunternehmens werden grundsätzlich entgeltlich, d.h. im Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen durch die Beteiligten ausgeführt.
Eine Steuerbefreiung der Umsätze des Serviceunternehmens ist nur möglich, wenn deren Leistungen unter eine Steuerbefreiungsvorschrift fallen. Führt das Serviceunternehmen jedoch Leistungen aus, die nur (wenn auch notwendige) Vorleistungen für die begünstigte, steuerbefreite Tätigkeit der an dem Serviceunternehmen beteiligten Gesellschaften sind, so kommt dagegen eine Steuerbefreiung grundsätzlich nicht in Betracht. Aus dem oftmals angeführten (Sparekassernes Datacenter) UR 1998 S. 64 ergibt sich nichts anderes. Auch der EuGH hat die Steuerbefreiung für die Umsätze des Rechenzentrums nur gewährt, weil von dem Rechenzentrum an die angeschlossenen (dänischen) Sparkassen globale Finanzdienstleistungen erbracht wurden. Rein materielle oder technische Leistungen fallen dagegen nicht unter die Steuerbefreiung. An dieser Rechtsauffassung wird insoweit festgehalten.
„Wandelt ein Sparkassen-Dienstleistungszentrum die ihm von Sparkassen überlassenen Überweisungsträger in Datensätze um und übermittelt es diese Datensätze anschließend per Datenfernübertragung an das Rechenzentrum der Sparkasse, was dort automatisch die Überweisungsvorgänge auslöst, erbringt das Sparkassen-Dienstleistungszentrum steuerfreie Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG.” (, EFG 2003 S. 886). Nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie und der insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG „seien u.a. Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr von der Umsatzsteuer befreit”.
Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie, der sich das FG anschließt, „beurteile sich die Frage, ob diese Steuerbefreiungsvorschrift eingreift, allein nach der Art der erbrachten Dienstleistung und nicht danach, wer Erbringer oder Empfänger dieser Leistung ist ( – Fillibeck, UR 1998 S. 61). Bezogen auf einen Umsatz im Überweisungsverkehr sei erforderlich, dass die erbrachte Dienstleistung – wie im Streitfall – eine Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt, was bei einer rein materiellen oder technischen Leistung und einer auf technische Aspekte beschränkten Verantwortung des Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger nicht der Fall sei.”
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 46/03). Die Revision wurde mit Beschluss vom zugelassen. Das Verfahren ist nunmehr unter dem Aktenzeichen V R 57/04 beim BFH anhängig.
In vergleichbaren Fällen ruhen anhängige Einspruchsverfahren zwangsweise gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Auf Antrag kann Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO gewährt werden.
OFD Düsseldorf v.
Fundstelle(n):
MAAAB-52051