Verringerung der Beteiligungsquote an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft als Zählobjekt bei der Drei-Objekt-Grenze, bedingte Veräußerungsabsicht bei langfristiger Vermietung von Objekten
Gesetze: EStG § 15
Instanzenzug: ,G,F
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) zuzulassen.
a) „Grundsätzliche Bedeutung” kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsfähig, wenn sie für die Entscheidung des Streitfalles nicht rechtserheblich ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 30, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH), weil sie sich z.B. nur stellen kann, wenn von einem anderen als dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird.
b) Im Streitfall kommt der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Verringerung der Beteiligungsquote an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft von 50 v.H. auf 20 v.H. als Zählobjekt bei der Drei-Objekt-Grenze zu berücksichtigen ist, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Rechtsfrage ist im Streitfall nicht klärungsfähig, da der Kläger nach den Feststellungen des FG nicht einen Teil seiner Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft veräußert, sondern vielmehr die Grundstücksgesellschaft das Grundstück an eine andere Grundstücksgesellschaft verkauft hat.
Im Tatbestand des Urteils hat das FG u.a. festgehalten, dass der Kläger 1/2 Anteil am Grundstück in B, E-Straße, mit Vertrag vom gekauft und diesen Grundstücksanteil am wieder verkauft hat (vgl. Seite 3 der Entscheidung). Zur Begründung des Umstands, dass das Objekt in B, E-Straße, dem Kläger als Zählobjekt zuzurechnen ist, führt das FG in den Entscheidungsgründen (Seite 10 des FG-Urteils) aus, dass ausweislich des notariellen Kaufvertrags der Kläger zusammen mit Herrn K als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Grundstücks waren und dieses mit notariellem Vertrag vom (richtig 1987) an eine GbR, bestehend aus dem Kläger, Herrn K und drei weiteren Gesellschaftern, verkauft haben. Da die vom FG festgestellte sachenrechtliche Verfügung der GbR über das Grundstück mit dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom übereinstimmt (Bl. 67 ff. der FG-Akte) und von den Klägern in der Beschwerdebegründung auch bestätigt wird, ist die Frage, ob die Verringerung der Beteiligungsquote an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft von 50 v.H. auf 20 v.H. als Zählobjekt bei der Drei-Objekt-Grenze zu berücksichtigen ist, im Streitfall nicht klärungsfähig. Der Kläger hat nach den zutreffenden Feststellungen des FG nicht lediglich einen Teil seiner Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft veräußert. Im Zeitpunkt der Veräußerung war er Inhaber einer 50 v.H.-Beteiligung. Die Aussage des FG, es habe „ein Verkauf eines Gesellschaftsanteils stattgefunden”, ist eine Sachverhaltswürdigung und somit eine Frage der Rechtsanwendung durch das FG, die den BFH nicht nach § 118 Abs. 2 FGO bindet.
Im Ergebnis zutreffend hat das FG im Übrigen den fälschlicherweise als Verkauf eines Gesellschaftsanteils bezeichneten Grundstücksverkauf durch die GbR dem Kläger zugerechnet (vgl. z.B. Senatsurteil vom X R 160/97, BFH/NV 2003, 890).
2. Auch eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH und anderer Gerichte kommt im Streitfall nicht in Betracht. Die gerügte Abweichung von den Entscheidungen des (BFH/NV 2001, 1028) und des (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2003, 226) liegt nicht vor.
a) Eine die einheitliche Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gefährdende Abweichung liegt vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 53, m.w.N.).
Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 54, m.w.N.). Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht nicht aus (vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1046). Keine Abweichung liegt daher vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalles anwendet (vgl. z.B. , BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter I. der Gründe, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55, m.w.N.); denn nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen FG-Urteils im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55, m.w.N.).
b) Nach diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Revision wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in Betracht.
aa) Das FG hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH im Urteil in BFH/NV 2001, 1028 ausgeführt (Urteilsabdruck Seite 8 f.): „Je kürzer der Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und Veräußerung sei, desto unwahrscheinlicher ist die Möglichkeit, der Steuerpflichtige habe ursprünglich eine —langfristige— Vermietung oder Selbstnutzung des veräußerten Objekts beabsichtigt und habe diese Planung lediglich wegen unvorhergesehener Umstände aufgeben müssen. Diese äußerlich erkennbaren Merkmale sind als Beweisanzeichen gerechtfertigt, weil die innere Tatsache der von Anfang an bestehenden Veräußerungsabsicht oft nicht zweifelsfrei feststellbar ist. Die besonders gewichtigen Beweisanzeichen wie die Anzahl der veräußerten Objekte und der enge zeitliche Zusammenhang, aus denen im Regelfall eine von Anfang an bestehende, zumindest bedingte Veräußerungsabsicht abzuleiten ist, kann nur durch besondere, im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigende Umstände im jeweiligen Einzelfall widerlegt werden”. Es schließt hieran die Feststellung an, die bloße Behauptung, die Objekte hätten nicht veräußert, sondern langfristig durch Vermietung genutzt werden sollen, könne die Beweisanzeichen für eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht nicht widerlegen, die sich aus einem Weiterverkauf innerhalb kurzer Zeit nach Erwerb ergeben.
„Der Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht steht grundsätzlich auch nicht das Vorbringen des Steuerpflichtigen entgegen, er habe aufgrund wichtiger, von seinem Willen unabhängiger Gründe seine ursprüngliche Veräußerungsabsicht aufgegeben und verkaufen müssen.”
Zum Grundstück in N, K-Straße, führt das FG konkret aus, auch dieses Grundstück sei dem Kläger als weiteres Zählobjekt zuzurechnen; neben dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung —gerade dieser ist aber nach der BFH-Rechtsprechung ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine von Anfang an bestehende, zumindest bedingte Veräußerungsabsicht— zeige die Vorgehensweise des Klägers, dass die Grenze zwischen Vermögensverwaltung und Gewerblichkeit überschritten sei. Auch wenn das FG in den sich daran anschließenden Ausführungen zum tatsächlichen Geschehensablauf feststellt, der Kläger habe „die zunächst beabsichtigte Nutzung”, nämlich die Vermietung zwecks Fruchtziehung, aufgegeben, als eine Vermietung des gesamten Gebäudekomplexes nicht zu realisieren war, liegt darin nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsbegründung keine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH in BFH/NV 2001, 1028 im Grundsätzlichen. Denn das FG führt unmittelbar hieran anschließend in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH weiter aus, dass auch der im Juni 1989 geschlossene Pachtvertrag die bedingte, durch die Anzahl der insgesamt veräußerten Objekte bestehende Veräußerungsabsicht nicht ausräumen könne und der Kläger einen substantiellen Vermögenswert durch Umschichtung ausnutzen wollte. Schließlich spricht das FG in Bezug auf das Objekt N, K-Straße, an, ob „bei den gegebenen Verhältnissen nicht sogar von einer von vornherein bestehenden unbedingten Veräußerungsabsicht des Klägers” auszugehen sei; diese Möglichkeit lässt es aber angesichts der Tatsache, dass sie im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist, offen (vgl. Seite 11 der Entscheidungsgründe).
In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des BFH nur eine vom Veräußerer selbst vorgenommene langfristige —über fünf Jahre hinausgehende— Vermietung von Objekten zu Wohnzwecken ein Umstand ist, angesichts dessen einer im Grunde stets bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht im Einzelfall keine Bedeutung zukommt (z.B. , BFH/NV 1996, 606, unter 2. a; vom III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510, unter II. 3. a cc, jeweils m.w.N.), wenn (weil) die Objekte dadurch nur noch eingeschränkt durch Veräußerung verwertbar sind (z.B. , BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65; in BFH/NV 2001, 1028, unter II. 1. e). Dagegen steht eine langfristige Vermietung von Gewerbeobjekten der Annahme einer bedingten Wiederveräußerungsabsicht nicht entgegen (Senatsurteil vom X R 255/93, BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303). In dieser Hinsicht kommt wesentlich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an (, BFH/NV 1998, 1475). Im Streitfall wurde das Objekt N, K-Straße, als Hotel verpachtet.
bb) Eine Abweichung des FG-Urteils von der Entscheidung des FG Baden-Württemberg in EFG 2003, 226 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieses Urteil durch die Entscheidung des (BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950) aufgehoben wurde.
3. Der Auffassung der Kläger, ein Verfahrensfehler liege vor, weil das FG die Grenzen seines Rechts auf freie Beweiswürdigung insbesondere durch Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze überschritten habe, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil das FG auch hinsichtlich des Objekts in N aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung und Veräußerung eine von Anfang an bestehende zumindest bedingte Veräußerungsabsicht des Klägers ableiten durfte (vgl. oben 2.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1060 Nr. 7
SAAAB-52010