Berechnung der Einkommensgrenze für das Kindergeld bei
Heirat des Kindes im Ausbildungsjahr
Leitsatz
Einkünfte, die ein Kind
nach seiner Verheiratung erzielt, sind bei der Ermittlung der schädlichen
Jahresgrenze wegen der fortbestehenden Berücksichtigungsfähigkeit des
Kindes einzubeziehen, wenn das Einkommen des Ehegatten so gering ist, dass die
Eltern weiterhin für das Kind aufkommen müssen.
Eigene Unterhaltsleistungen des
Kindes für dessen mittellosen Ehemann schmälern wegen der vorrangigen
Unterhaltspflicht der Verwandten das für die Jahresgrenze zu
berücksichtigende Einkommen nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 53 Nr. 1 GAAAB-51966
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