Aussetzung des Verfahrens bei Streit über Nichtigkeit der Grundlagenbescheide
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO.
Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens stellt eine Ermessensentscheidung dar; bei der Ermessensausübung hat
das FG prozessökonomische Gesichtspunkte einerseits und die Interessen der Beteiligten andererseits gegeneinander abzuwägen.
Nur bereits anhängige Rechtsstreite können zu einer Verfahrensaussetzung führen.
Sind Rechtsstreite über Grundlagenbescheide noch nicht anhängig und bestehen keine Anhaltspunkte für deren Nichtigkeit, besteht
keine Veranlassung, einen Rechtsstreit gegen die Folgebescheide, die auf den Grundlagenbescheiden beruhen, auszusetzen.
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 437 Nr. 7 OAAAB-51946
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