Zufluss einer Tantieme durch Verbuchung auf
Verrechnungskonto
Zur Änderungsbefugnis des Finanzamts nach
Antrag des Steuerpflichtigen auf schlichte Änderung zu seinen
Ungunsten
Ergehen eines dem Begehren nur teilweise
entsprechenden Änderungsbescheids und Einlegung eines unzulässigen
Einspruchs
Keine Änderungsbefugnis des Finanzamts nach
§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO im Rahmen eines unzulässigen
Einspruchs
Keine erneute Änderungsbefugnis des Finanzamts
nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO, wenn nach Antrag des Steuerpflichtigen
auf schlichte Änderung eines bestandskräftigen Bescheids zu seinen
Ungunsten das Finanzamt zunächst einen Änderungsbescheid
erlässt, in dem es dem Änderungsantrag nur teilweise stattgibt und
zum Ausdruck bringt, dass es den Änderungsantrag als erledigt ansieht
Einkommensteuer 1997
Leitsatz
1. Dem beherrschenden Gesellschafter
einer GmbH fließt eine Tantieme bereits bei Verbuchung auf dem
Verrechnungskonto der GmbH und nicht erst im Zeitpunkt der tatsächlichen
späteren Auszahlung zu.
2. Erlässt das Finanzamt nach
einem Antrag des Steuerpflichtigen auf schlichte Änderung eines
bestandskräftigen Bescheids zu seinen Ungunsten zunächst einen
Änderungsbescheid, in dem es dem Änderungsantrag nur teilweise
stattgibt und in dem es zum Ausdruck bringt, dass es den Änderungsantrag
als erledigt ansieht, so ist ein vom Steuerpflichtigen dagegen eingelegter
Einspruch mangels Beschwer unzulässig, mit der Folge, dass der
angefochtene Bescheid in Bestandskraft erwächst und weder eine
Rechtmäßigkeitsprüfung nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO in
vollem Umfang noch eine (weitere) Abhilfe nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a AO möglich ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 839 Nr. 11 XAAAB-51930
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