Eigenheimzulage bei Erwerb von Genossenschaftsanteilen nur für tatsächlich geleistete, nicht aber für gestundete und durch
- vom FA noch nicht festgesetzte - Eigenheimzulage zu erbringende Einlagen
Eigenheimzulage
Leitsatz
Der Begriff „geleistete Einlage” in § 17 Satz 3 EigZulG ist so zu verstehen, dass sich die Bemessungsgrundlage nicht nach
dem übernommenen Geschäftanteil, sondern nach den tatsächlich geleisteten Einzahlungen bemisst. Daher gehört ein an die Wohnungsgenossenschaft
abgetretener Anspruch auf erst noch vom FA festzusetzende Eigenheim- und Kinderzulage nicht zur Bemessungsgrundlage für die
Festsetzung der Eigenheimzulage.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2005 S. 861 Nr. 16 EFG 2005 S. 418 Nr. 6 GAAAB-51927
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