Durchschnittssatzbesteuerung für Tierhaltungsbetriebe nach § 24 UStG
Leitsatz
Nach § 24 Abs. 2 Ziff. 2 UStG gelten als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb die Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe,
soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. Das Gesetz geht insoweit von
einer Fiktion aus, die bezüglich der Tierhaltungsbetriebe allein darauf abstellt, ob der jeweilige Betrieb für die gehaltenen
Tiere eine ausreichende Futtergrundlage bietet.
Für die Anwendung des § 24 UStG gibt es keine weiteren Voraussetzungen.
Für Tierhaltungsbetriebe ist die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 24 Abs. 2
UStG daher stets anwendbar, wenn über eine ausreichende Futtergrundlage verfügt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAB-51920
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