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Voller Vorsteuerabzug für Bewirtungsaufwendungen
Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (§ 15 Abs. 1 UStG 1999) zum Vorsteuerabzug. Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 ist mit Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG nicht vereinbar. Gem. dem kann sich der Stpfl. auf das für ihn günstigere Gemeinschaftsrecht berufen. ▶ Anmerkung von RiFG Bernd Rätke, Berlin: Der BFH hält die Regelung in § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999, wonach der Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten ab 1999 nur i. H. von 80 % zulässig war (nunmehr nur noch i. H. von 70 %), für unvereinbar mit Art. 17 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Eine Vorlage an den EuGH hielt der BFH nicht für erforderlich. Bewirtungsaufwendungen berechtigen die Stpfl. damit in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug. Unverändert müssen aber betrieblich ...