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BBK 8/2005 S. 4489

Anteiliger Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Ist ein nichtselbständig tätiger Stpfl. Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens, so besteht nach dem die widerlegbare Vermutung, dass ihm sein Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers ständig zur Verfügung steht. Nutzt ein selbständig tätiger Stpfl. sein Arbeitszimmer zu 20 % zu beruflichen Zwecken, so kann er auch nur 20 % seiner Aufwendungen, höchstens jedoch 1 250 Euro als Betriebsausgaben absetzen.

[KA]