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Kein Abzug von Aufwendungen für die sog. unechte doppelte Haushaltsführung
Gem. dem sind Aufwendungen eines Freiberuflers für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung jedenfalls gem. § 52 Abs. 12 EStG i. d. F. des StÄndG 2003 unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Jahre vor 2003 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. ▶ Hinweis: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Stpfl. sowohl am Wohnort als auch am Ort der Beschäftigung einen eigenen Hausstand unterhält.