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Feststellung der Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Familienangehöriger
Regelungslücke bei Altfällen
Beschäftigte, die Angehörige ihres Arbeitgebers sind, haben unter Umständen keinen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung, obwohl sie – in Unkenntnis ihres sozialversicherungsrechtlichen Status – jahrelang Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben. Um Rechtssicherheit über einen möglichen Leistungsanspruch vor Eintritt des Leistungsfalls zu erhalten, ist es deshalb ratsam, den sozialversicherungsrechtlichen Status frühzeitig zu klären.
Bei Arbeitsverhältnissen, die seit dem begründet wurden, erfolgt eine obligatorische Statusfeststellung. Die Beurteilung ist für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und für die Bundesagentur für Arbeit bindend (zu Einzelheiten s. Marburger, NWB F. 27 S. 5871).
Besteht das Arbeitsverhältnis jedoch schon länger (Altfälle) müssen die Beteiligten einen Antrag auf Statusfeststellung an die Einzugsstelle (i. d. R. die Krankenkasse) richten. Wurde oder wird dieser Antrag in 2005 gestellt, ist die Bundesagentur für Arbeit nicht an die Statusfeststellung der Einzugsstelle gebunden, denn seit Jahresbeginn ist das eigenständige Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit weggefallen. Auch die für Neufälle gesetzlich festgeschriebe...