Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verjährung bei der Inanspruchnahme des Schenkers
Hat das Finanzamt durch Anzeige des Notars von der Schenkung im Jahr 01 Kenntnis erlangt, führt die Abgabe der Schenkungsteuererklärung durch den Beschenkten im Jahr 02 nicht zu einem neuen Beginn der Verjährungsfrist. Die Verjährung für den Schenker als Gesamtschuldner tritt in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Verjährung für den Haftungsschuldner nach § 191 Abs. 2 Satz 2 AO erst dann ein, wenn der primär in Anspruch zu nehmende Erwerber nicht zahlungsfähig ist ().