Geringfügige Beschäftigung und Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 16/2005
Das Az. 10 K 3345/03 zur Frage des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 3 Nr. 39 EStG i.d.F. des Gesetzes vom (BGBl 1999 I S. 388), ob auch tarifvertraglich geschuldetes, tatsächlich aber vom Arbeitgeber nicht gezahltes und vom Arbeitnehmer nicht gefordertes Arbeitsentgelt bei Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a.F. von mtl. 630 DM zu berücksichtigen ist, wurde zwischenzeitlich in den EFG 2005 S. 262 veröffentlicht. Nach diesem Urteil ist es für die Frage der Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung unschädlich, wenn durch arbeitsrechtlich geschuldete, aber tatsächlich nicht gezahlte Einmalbezüge die vorgenannte Grenze überschritten wird. Wie aus den EFG weiterhin hervorgeht, ist das Urteil rechtskräftig. Die letztgenannte Aussage trifft nicht zu. Zwar wurde in dem Urteil die Revision nicht zugelassen, gleichwohl ist die Entscheidung noch nicht bestandskräftig. Die Ausführungen in dem o.a. Urteil stehen nicht im Einklang mit den Regelungen des § 3 Nr. 39 EStG a.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a.F., so dass das beklagte Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat. Die Entscheidung des BFH über die Beschwerde steht noch aus (BFH-Aktenzeichen VI B 202/04).
Die OFD bittet daher, die Grundsätze des o.a. Urteils in vergleichbaren Fällen nicht anzuwenden
OFD Düsseldorf v.
Fundstelle(n):
EAAAB-51663