Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung des § 10d EStG bei besonderen Verrechnungsbeschränkungen (§ 2b EStG, § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie den Sätzen 3 bis 5 und 6 bis 8 EStG; §§ 22 Nrn. 2, 3 und 23 EStG)
Bezug:
Der Verlustabzug nach § 10d EStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (BGBl 2003 I S. 2840) neu geregelt. Im Rahmen des § 2b EStG, § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie den Sätzen 3 bis 5 und 6 bis 8 EStG, §§ 22 Nrn. 2, 3 und 23 EStG gelten gesonderte Verlustverrechnungsbeschränkungen (besondere Verrechnungskreise). Dabei mindern die negativen Einkünfte jeweils „nach Maßgabe des § 10d” die positiven Einkünfte. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkungen des § 10d Abs. 1 und 2 EStG neuer Fassung innerhalb der besonderen Verrechnungskreise Folgendes:
Die Abzugsbeschränkung des § 10d Abs. 2 EStG ist sowohl im Rahmen des Verlustvortrags nach § 10d Abs. 2 EStG als auch innerhalb der besonderen Verrechnungskreise in Ansatz zu bringen. Dabei stellen die Einkünfte aus § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie den Sätzen 3 bis 5 und 6 bis 8 EStG jeweils gesonderte besondere Verrechnungskreise dar.
Sachverhalt:
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Einkünfte § 21 EStG | 5.000.000 € | |
Einkünfte §§ 22 Nr. 2, 23 EStG | 2.500.000 € | |
Verlustvortrag §§ 22 Nr. 2, 23 EStG | 2.000.000 € | |
Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG | 4.000.000 € | |
Besonderer Verrechnungskreis: | ||
Einkünfte §§ 22 Nr. 2, 23 EStG | 2.500.000 € | 2.500.000 € |
Berechnung des abziehbaren Betrags (nach Maßgabe des § 10d Abs. 2 EStG) | ||
Sockelbetrag | 1.000.000 € | |
Zuzüglich 60 v. H. des verbleibenden Betrags i.H.v. 1.500.000 € | 900.000 € | |
Maximal abziehbarer Betrag | 1.900.000 € | |
Vorhandener Verlustvortrag §§ 22 Nr. 2, 23 EStG | 2.000.000 € | |
Abziehbarer Betrag | 1.900.000 € | |
In den G.d.E. eingehen der Gewinn | 600.000 € | |
G.d.E. | ||
Einkünfte § 21 EStG | 5.000.000 € | |
Einkünfte §§ 22 Nr. 2, 23 EStG | 600.000 € | |
G.d.E | 5.600.000 € | |
Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG | ||
Gesamtbetrag der Einkünfte | 5.600.000 € | |
Berechnung des abziehbaren Betrags (§ 10d Abs. 2 EStG) | ||
Sockelbetrag | 1.000.000 € | |
Zuzüglich 60 v. H. des verbleibenden Betrags i.H.v. 4.600.000 € | 2.760.000 € | |
Maximal abziehbarer Betrag | 3.760.000 € | |
Vorhandener Verlustvortrag | ||
4.000.000 € | ||
Abziehbarer Betrag | 3.760.000 € | |
Ergebnis (G.d.E. nach Verlustabzug) | 1.840.000 € |
Liegen bei einem Steuerpflichtigen Einkünfte aus mehreren besonderen Verrechnungskreisen vor, findet die Abzugsbeschränkung bei jedem der besonderen Verrechnungskreise gesondert Anwendung.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist die Abzugsbeschränkung von 1 Mio. € zu verdoppeln und ebenso wie die Grenze von 60 % auf die zusammengerechneten Einkünfte der Ehegatten aus dem jeweiligen besonderen Verrechnungskreis anzuwenden.
Bei der Behandlung des Höchstbetrags für den Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG ist entsprechend zu verfahren.
Soweit sich aus RdNr. 42, vorletzter Satz, des (BStBl 2000 I S. 1383) etwas anderes ergibt, geht die vorliegende Neuregelung hinsichtlich der besonderen Verrechnungskreise vor.
Die vorstehenden Regelungen sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 sowie auf den Verlustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum 2004 in den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden.
Dieses Schreiben entspricht dem IV – C 8 – S 2225 – 5/04 und ist im BStBl 2004 I S. 1097 veröffentlicht.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2225 - 9 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2225 - 38/St 32
Fundstelle(n):
RAAAB-51650