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FG München Urteil v. - 3 K 5449/99

Gesetze: KaffeeStG § 11, KaffeeStG § 12 Abs. 1

Versandhandel i.S. von § 12 Abs. 1 KaffeeStG

Kaffeesteuer

Leitsatz

Wer Kaffee nach vorheriger Ausfuhr aus Deutschland unter Steuerbefreiung in Österreich nur zwischengelagert, von dort in Sammelsendungen nach Deutschland zurück verbringt und erst hier einzeln zur Post aufgibt und an die jeweiligen Empfänger versendet, betreibt keinen Binnenmarkt-Versandhandel i.S. von § 12 Abs. 1 KaffeeStG, weil der Kaffee von Deutschland aus an die Abnehmer geliefert wird. Die Kaffeesteuer entsteht nach § 11 KaffeeStG bereits mit dem Verbringen des Kaffees in Sammelsendungen nach Deutschland und nicht erst mit der Auslieferung der einzelnen Pakete an die Empfänger.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
TAAAB-51632

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