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Arbeitsrecht | Verfall des Rückzahlungsanspruchs bei überzahlter Vergütung
Teilt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Gehaltsüberzahlungen pflichtwidrig nicht mit und erhält dieser davon anderweitig Kenntnis, beginnt eine tarifliche Ausschlussfrist nicht neu zu laufen. Vielmehr fällt nach st. Rspr. die Einwendung einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Ausschlussfrist bereits dann weg, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis des Überzahlungstatbestands längere Zeit von einer Geltendmachung seines Rückzahlungsanspruchs in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form absieht. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung ist deshalb im Anspruchszeitraum nach § 70 Satz 1 BAT anteilig mit der jeweiligen Gehaltszahlung am 15. des Kalendermonats entstanden und fällig geworden und hat jeweils den Beginn der Ausschlussfrist ausgelöst (