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Körperschaftsteuer | Maßgeblicher Zeitpunkt für den Gegenbeweis nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1996
Das NWB UAAAB-50839 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Maßgeblicher Zeitpunkt für den der Kapitalgesellschaft nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1996 ermöglichten Gegenbeweis für die Fremdüblichkeit eines ihr gewährten Darlehens ist regelmäßig der Zeitpunkt der Darlehenshingabe (Abweichung vom , BStBl 1995 I S. 25, 176 Tz. 61). (2) Fremder Dritter i. S. des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1996 kann auch eine Person sein, die in der Folgezeit Anteilseigner der Kapitalgesellschaft oder eine diesem nahe stehende Person i. S. von § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG 1996 wird, dies aber im Zeitpunkt der Darlehenshingabe noch nicht war.