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BFH Urteil v. - IV R 238/67

Leitsatz

Hat das Finanzgericht in den Gründen seiner rechtskräftigen Entscheidung die Entstehung eines Gewinns durch die vom Finanzamt behauptete Entnahme eines Grundstücks mit der Begründung abgelehnt, daß das Grundstück Betriebsvermögen geblieben ist, so sind in der Regel rechtskräftige Veranlagungen der folgenden Jahre, bei denen sich diese Feststellung auswirkt und die von der Entnahme ausgingen, auch dann nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StAnpG zu ändern, wenn sich daraus eine Erhöhung des Gewinnes, z.B. wegen einer bisher nicht berücksichtigten Veräußerung des Grundstücks, ergibt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
UAAAB-51542

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