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BFH Urteil v. - IV 181/62

Leitsatz

  1. Eine "unverzügliche" Verwendung von 7 c-Geldern für den Wohnungsbau ( § 7 c Abs. 3 Satz 1 EStG 1953) liegt nicht vor, wenn eine - auch unverschuldete - Verzögerung der Verwendung von erheblicher (hier fünfjähriger) Dauer eintritt.

  2. Der Verlustabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1950 setzt voraus, daß die Buchführung in allen Betrieben des Steuerpflichtigen, auch solchen verschiedener Einkunftsart, ordnungsmäßig war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAB-51537

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