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BFH Urteil v. - IV R 150/67

Leitsatz

Die in § 4 Abs. 6 EStG verlangte besondere Aufzeichnung der in § 4 Abs. 5 EStG bezeichneten Aufwendungen erfordert bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, fortlaufende Verbuchung auf besonderen Konten im Rahmen der Buchführung. Statistische Aufzeichnungen ohne Zusammenhang mit der Buchführung genügen nicht.

Fundstelle(n):
LAAAB-51532

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