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BFH Urteil v. - VI R 55/67

Leitsatz

  1. Wird ein Betriebsgebäude mit einer einheitlichen Heizungsanlage ausgestattet, die der Beheizung aller Betriebsräume dient, so ist sie Teil des Gebäudes und nicht ein "bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens" im Sinne von § 19 Abs. 1 BHG 1964. Die Heizungsanlage eines Betriebsgebäudes ist auch keine Betriebsvorrichtung.

  2. Für das Heizaggregat einer Zentralheizung allein kann keine Investitionszulage nach § 19 Abs. 1 BHG 1964 gewährt werden, selbst wenn es nicht im Gebäude verankert ist und leicht von den in die Betriebsräume führenden Heizleitungen getrennt werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAB-51523

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