Gegenstände, die in ein Betriebsgebäude eingebaut werden, um es besser abzuschließen und zu sichern (Garagenkipptor und Scherengitter),
verlieren mit dem Einbau ihre Eigenschaft als bewegliche Sachen. Sie werden mit dem Einbau Teil des Gebäudes als einer unbeweglichen
Sache.
Unerheblich ist, ob die Gegenstände bis zum Einbau bewegliche Sachen waren. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Gegenstand
im Sinne von § 21 BHG 1962 beweglich ist, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Gegenstand dem ihm gesetzten Verwendungszweck
zugeführt ist. Das ist hier der Einbau in das Gebäude.
Reifen und Plane, welche als Ersatz für verbrauchte Kraftfahrzeugteile angeschafft werden, sind nicht zulagebegünstigt, auch
wenn sie nicht geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne von
§ 6 Abs. 2 EStG sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): CAAAB-51522
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