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BFH Urteil v. - II 208/61

Leitsatz

  1. Gestattet in einem Organverhältnis mit Ergebnisabführung die Muttergesellschaft dem Organ die Bildung freier Rücklagen, so verzichtet sie auf eine ihr zustehende Forderung (§ 2 Nr. 3 Buchst. b KVStG 1955), es sei denn, die Höhe des abzuführenden Ergebnisses sei durch eine Vereinbarung beschränkt gewesen, die bestimmte Maßstäbe für die Bemessung der Rücklagen enthält.

  2. Die Formel, dem Organ sei es erlaubt, "wirtschaftlich vertretbare" offene Rücklagen zu bilden, enthält keinen hinreichend bestimmten Bemessungsmaßstab.

Fundstelle(n):
RAAAB-51517

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