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BFH Urteil v. - VII 332/64

Leitsatz

Auch wenn ein Rechnungspreis dem von der Einfuhr- und Vorratstelle für Getreide und Futtermittel für eine Ware festgesetzten Einfuhrpreis (Übernahmepreis) entspricht, kann er nur dann als Normalpreis gelten, wenn er den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 und 4 sowie des § 53 a ZG 1939 entspricht.

Fundstelle(n):
UAAAB-51503

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