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BFH Urteil v. - V R 109/66

Leitsatz

  1. Beförderungen auf Wasserstraßen, die der Unternehmer als Teiloder Nebenleistungen zu Warenlieferungen erbringt, bilden mit den Warenlieferungen einen einheitlichen Umsatz und sind nicht steuerfrei.

  2. Die Einheit des Umsatzes bleibt auch dann gewahrt, wenn der Einkauf und der Transportauftrag je von verschiedenen Gesellschaften eines Konzerns ausgehen.

  3. Nicht abzugsfähige Vorfrachten sind gegeben, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in eigene Anlagen oder eigene Transportmittel verbringen läßt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
UAAAB-51448

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