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BFH Urteil v. - IV R 278/66

Leitsatz

  1. Verlangt der Gemeinschuldner, daß das Finanzamt zuviel gezahlte Steuern ihm und nicht dem Konkursverwalter erstattet, so ist für einen Streit hierüber der Finanzrechtsweg gegeben.

  2. Der Anspruch auf Erstattung zuviel entrichteter Steuern steht, auch wenn die Steuerzahlungen vor Konkurseröffnung erfolgten, nicht dem Gemeinschuldner zu; er gehört zur Konkursmasse.

Fundstelle(n):
LAAAB-51438

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