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BFH Urteil v. - II 165/64

Leitsatz

  1. Ist ein grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang vorerst, z.B. wegen beabsichtigter Errichtung eines steuerbegünstigten Gebäudes, von der Besteuerung ausgenommen, so entsteht die Grunderwerbsteuerschuld erst mit Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes.

  2. Wird ein zunächst steuerbegünstigt erworbenes Grundstück vor Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes rückveräußert, so beginnt die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 2 Satz 1 GrEStG nicht schon mit rechtswirksamem Abschluß des vorausgegangenen Erwerbsvorganges, sondern erst mit dem Zeitpunkt des Wegfalls des steuerbegünstigten Zweckes für diesen Erwerbsvorgang.

Fundstelle(n):
HAAAB-51435

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