Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen ist es vereinbar, daß nach dem BrMonG die Höhe des regelmäßigen Monopolausgleichs als
einer Steuer, die dem Ausgleich der Belastung inländischen Branntweins dient, durch den Unterschied zwischen dem regelmäßigen
Branntweinverkaufpreis und dem Branntweingrundpreis, d.h. von der Bundesmonopolverwaltung durch Verwaltungsakt festzusetzenden
Preisen bestimmt wird.
Wein wird nicht durch jeden Zusatz von Weingeist zu einem dem Monopolausgleich unterliegenden weingeisthaltigen Erzeugnis
im Sinne des § 151 BrMonG.
Diese Folge kann jedoch dann eintreten, wenn der Zusatz von Weingeist dem Wein seinen Charakter als solcher nimmt. Das ist
der Fall, wenn der Wein über ein anzuerkennenden Zwecken wie z.B. der Unterbrechung oder Beendigung der Gärung oder der
Herbeiführung der Lager- und Transportfähigkeit dienendes und damit normales Maß hinaus aufgespritet ist, so daß das Zusetzen
als eine mißbräuchliche Anreicherung des Weines mit Weingeist anzusehen ist, die auf eine versteckte Einfuhr von Weingeist
hinausläuft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAB-51405
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