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BFH Urteil v. - III 223/58 U

Leitsatz

Ist durch den Entziehungstatbestand selbst das Erlöschen einer dinglich gesicherten Forderung herbeigeführt worden, so gilt das Erlöschen der Forderung ebenso wie die Entziehung selbst als nie eingetreten. Schuldnergewinne aus solchen Verbindlichkeiten unterliegen der HGA.

Fundstelle(n):
SAAAB-51385

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