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BFH Urteil v. - I 151/61 U

Leitsatz

Kann ein Steuerpflichtiger als Folge einer Teilzerstörung seines Gebäudes im Kriege oder eines gleichartigen Katastrophenfalles eine Wertabschreibung oder eine außerordentliche Absetzung für Abnutzung in Anspruch nehmen, so stellen die in einem späteren Wirtschaftsjahr aufgewendeten Kosten zur Beseitigung des Schadens keinen Erhaltungs-, sondern Herstellungsaufwand dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
MAAAB-51361

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