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BFH Urteil v. - IV 189/58 U

Leitsatz

  1. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nach den §§ 26 b bis 26 e EStG 1957 genügt es für die Anwendung der §§ 7 a, 7e und 10a EStG. wenn einer der beiden Ehegatten zu dem durch die bezeichneten Vorschriften begünstigten Personenkreis gehört. Die Vorschrift des § 62 c Abs. 2 EStDV 1956/57 ist rechtsgültig.

  2. Die Bewertungsfreiheit nach § 7a EStG kann neben einer Teilwertabschreibung nur insoweit in Anspruch genommen werden, als der Teilwert über dem Wert liegt, der bei Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit anzusetzen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
LAAAB-51357

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