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BFH Urteil v. - IV 189/58 U

Leitsatz

  1. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nach den §§ 26 b bis 26 e EStG 1957 genügt es für die Anwendung der §§ 7 a, 7e und 10a EStG. wenn einer der beiden Ehegatten zu dem durch die bezeichneten Vorschriften begünstigten Personenkreis gehört. Die Vorschrift des § 62 c Abs. 2 EStDV 1956/57 ist rechtsgültig.

  2. Die Bewertungsfreiheit nach § 7a EStG kann neben einer Teilwertabschreibung nur insoweit in Anspruch genommen werden, als der Teilwert über dem Wert liegt, der bei Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit anzusetzen ist.

Fundstelle(n):
LAAAB-51357

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